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GDV: Industrieversicherer schaffen Klarheit über Risiken von „Ewigkeitschemikalien“

GDV: Industrieversicherer schaffen Klarheit über Risiken von „Ewigkeitschemikalien“Von Jörg Droste – 15.04.2025, 10:13 UhrUm das Risiko per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen – kurz PFAS – besser erkennen, kalkulieren und auf ein wirtschaftlich vernünftiges Maß begrenzen zu können, fügt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft seinen unverbindlichen Musterbedingungen eine neue Vertragsklausel hinzu. Sie kann bei Bedarf in Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen sowie Umweltrisikoversicherungen ergänzt werden. „Mithilfe dieser PFAS-Klausel können Versicherer Schäden durch diese Chemikalien grundsätzlich erst einmal ausschließen – um dann in einem zweiten Schritt mit den Kunden konkret zu vereinbaren, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe Schäden durch bestimmte PFAS-Verbindungen wieder versichert werden“, sagt Anja Käfer-Rohrbach, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des GDV. Umstrittene EwigkeitschemikalenDie als „Ewigkeitschemikalien“ bekannten PFAS weisen Wasser, Schmutz, Fett und Öl ab und halten großer Hitze ebenso stand wie Kälte. Da viele PFAS-Verbindungen aber auch als gesundheitsschädlich gelten, ist der Umgang mit den mehr als 10.000 Verbindungen seit Jahren umstritten. Gegen ein von der EU vorgeschlagenes pauschales Verbot wehrt sich die Industrie. Die Hersteller fordern stattdessen, die verschiedenen PFAS-Gruppen differenziert zu betrachten: Welche Verbindungen sind bei welcher Anwendung für Mensch und Umwelt erwiesenermaßen gefährlich? Und an welchen Stellen können welche PFAS bedenkenlos eingesetzt werden?Deutschland steht wirtschaftlich am Scheideweg: Krisen, schwache Konjunktur und sinkende Wirtschaftsleistung setzen das Land unter Druck. Die Wahl am Sonntag könnte zur Weichenstellung werden – der Kreditversicherer Atradius mahnt schnelle Reformen an.Cash. sprach mit Frederik Braun, der gemeinsam mit seinem Bruder Gerrit das Miniatur Wunderland in Hamburg gegründet hat, über Versicherungen, Risikomanagement und Nachfolgeplanung.Cyberangriffe bedrohen Unternehmen aller Größen. Wie Cyberversicherungen helfen können, Schäden zu minimieren und IT-Sicherheit zu stärken – und warum Vermittler jetzt gefragt sind. Von Gerrit Knichwitz, Perseus.Die Antworten auf diese Fragen interessieren auch die Versicherungswirtschaft. Zur Vorbereitung entsprechender Risikodialoge entwickelt der Verband parallel zur PFAS-Klausel einen unverbindlichen Leitfaden, der die naturwissenschaftliche und juristische Einordnung der Risiken erleichtern soll. Dieses Vorgehen hat Vorteile für beide Seiten: Bei Herstellern und Verwendern von PFAS rücken die bisher oft nur abstrakt wahrgenommenen Gefahren in den Fokus und werden sichtbar.Im Austausch mit den Versicherern setzen sie sich dadurch intensiver mit ihren Risiken auseinander – und mit den Möglichkeiten, die Gefahren einzudämmen. „Im Idealfall hilft die PFAS-Klausel so auch, schneller echte Alternativen zu den gefährlichen Formen der Ewigkeitschemikalien zu entwickeln“, so Käfer-Rohrbach.PFAS: Chemikalien mit großen Vorteilen und hohen RisikenBisher gelten viele PFAS-Verbindungen als unverzichtbar. Sie stecken in unzähligen Produkten von der beschichteten Bratpfanne bis zu medizinischen Implantaten; auch bei der Produktion von Batterien und Photovoltaik-Paneelen werden PFAS genutzt. Bei der Herstellung und Verwendung können die Chemikalien aber auch in die Umwelt gelangen. Dann sammeln sie sich in Pflanzen, Böden, Wasser, Tieren und Menschen an, bauen sich dort aber nur schwer wieder ab. Für Menschen gelten verschiedene PFAS-Verbindungen unter anderem als potenziell krebserregend sowie fruchtbarkeits- und immunschädigend.Die PFAS-Klausel des GDV im WortlautPer- und polyfluorierte Alkylsubstanzen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf PFAS zurückzuführen sind.PFAS sind fluorierte Substanzen, die mindestens eine vollständig fluorierte Methyl- oder Methylen-Gruppe enthalten.Wiedereinschlussklausel Dieser Ausschluss gilt nicht für …

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